Vereinssatzung
Deutscher Pickleball Bund e.V.
1. Name und Sitz des Vereines
1.1 Der Name des Vereins ist „Deutscher Pickleball Bund e.V. ( Kurz DPBB
e.V.)
1.2 Sitz des Vereins: ist Gelsenkirchen
1.3 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden
2. Gegenstand des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige -
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Sportart Pickleball in Deutschland bekannt zu machen und Strukturen zu schaffen die dem Sport helfen sich zu entwickeln.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Um die laufende Verwaltungs- sowie Vereinsarbeit durchführen zu können, dürfen hauptamtliche Kräfte wie z.B. ein Geschäftsführer p.p. beschäftigt werden.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe per
eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingehen. Über die Beschwerde entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
3.3 Mitglieder des Vereins sind berechtigt, alle Einrichtungen, Veranstaltungen sowie Durchführung von Maßnahmen zu nutzen bzw. daran teilzunehmen.
3.4 Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften. Ein Ehrenmitglied hat keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
4. Mitgliedsbeitrag
4.1 Der vom Vorstand bestimmte Mitgliedsbeitrag wird bei Aufnahme fällig. Das
Mitglied verpflichtet sich am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.
4.2 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich vom Vorstand bestimmt und kann monatlich oder jährlich vom Mitglied geleistet werden.
5. Beendigung einer Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod oder Auflösung der juristischen Person, oder durch Austritt
• durch Ausschluss
5.2 Der Austritt kann ohne Frist zum Ablauf des jeweiligen Monates schriftlich per Einschreiben oder persönlicher Übergabe an den Vorstand erfolgen.
5.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
6. Organe des Vereines
6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Das Vorstandsmitglied muss dem Verein angehören. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand wählt dieser für die Restperiode ein neues
Mitglied.
7. Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
7.2 Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt Der Beirat ist nicht zur Vertretung berufen. Für folgende Aufgaben kann ein Beirat bestellt werden:
• der Referent für Planung und Organisation
• der Referent für Rechtsfragen
• der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
• der Referent für Marketing und Social Media
8. Bereiche und Zuständigkeit des Vorstandes und der Vertretung
8.1 Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. Die
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
8.2 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
• Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Pressearbeit
• Aufstellung eines Haushaltplanes und deren Durchführung
• Abschlüsse und Kündigung der Arbeitsverträge
• Anmietung oder Kauf von Immobilien/Vereinslokalen
• die Vergabe und Gerierung von Mitteln im Rahmen des Vereinszwecks
8.3 Vorstandssitzungen sind mindestens 6-monatig oder nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagespunkte.
8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Gleichheit die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
8.5 Die Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Hauptamtliche Kräfte können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden,
haben jedoch kein Stimmrecht. Über die jeweilige Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben wird. Der Protokollführer braucht dem
Vorstand nicht angehören. Er wird von den Mitgliedern der Vorstandssitzung bestimmt.
9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre durchgeführt. Die
Mitglieder werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post, persönlicher Übergabe der Schrift, Mail oder Fax vom Vorstand eingeladen. Die Einladung
erfolgt unter der zuletzt bekannter Adresse/Mailadresse/Faxnummer. Die Einladungsfrist gilt als gewahrt, wenn das Einladungsschreiben drei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben wird.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen wird einberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangen.
9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9.4 Die Abberufung von Vorstandmitgliedern bedarf der Zweidrittelmehrheit.
9.5 Wahlen erfolgen durch schriftliche Abgaben der Stimmen. Alle anderen Beschlussfassungen erfolgen durch Handzeichen. Im Falle einer Stichwahl erfolgt ein neuer Wahlgang.
9.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen.
9.7 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
9.8 Mitgliederversammlungen gleich welcher Art, werden protokolliert. Der Vorsitzende der Versammlung bestimmt einen Protokollführer(in). Das Protokoll wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter unterschrieben.
10. Kassenprüfung
10.1 Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in. Der
Prüfungsbericht wird auf der folgenden Mitgliederversammlung erstattet. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
10.2 Wiederwahl ist zulässig.
11. Auflösung des Vereins
11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an Deutsche Krebsline e.V. D57413 Finnentrop, - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
11.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren